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Verein für Amerikanistik

Stutensee e.V.

Satzung
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Little Creek Verein für Amerikanistik Stutensee“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ – in der abgekürzten Form „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Stutensee, Kreis Karlsruhe. § 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr besteht aus zwölf Kalendermonaten und entspricht dem Kalenderjahr. § 3 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist das Sammeln, die Erhaltung und Weitergabe alter Traditionen und Brauchtümer der europäischen Auswanderer und der nordamerikanischen Ureinwohner seit der Pionierzeit. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere: Präsentation: Veranschaulichung der Kleidung, Ausrüstung und Lebensweise der europäischen Auswanderer und der nordamerikanischen Ureinwohner Literatur: Sammeln und Erhalten von historischem Schriftgut und Fachbüchern Kunst und Handwerk: Pflege und Erhaltung traditioneller Handwerkskünste sowie Kunsthandwerk (Schmiedekunst, Schreinerei, Gerberei, Lederverarbeitung etc.) Musik und Tanz: Pflege alten Liedguts und Ausführung traditioneller Tänze Naturpflege: bewusster Umgang mit der Natur und aktiver Naturschutz Jugendarbeit: Weitergabe der o. g. Punkte in Kinder- und Jugendgruppenarbeit außerhalb des Vereins sowie aktive Jugendarbeit und Jugendschutz im Verein Öffentlichkeitsarbeit: Weitergabe der o. g. Punkte an die Allgemeinheit sowie die Förderung internationaler Gesinnung und Gleichberechtigung. § 4 Eintragung in das Vereinsregister Der Verein soll in das Vereinsregister der Stadt Stutensee, Kreis Karlsruhe eingetragen werden. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und die sich bereit erklärt, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und aus Ehrenmitgliedern. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Ergänzende Bestimmungen zum Erwerb der aktiven Mitgliedschaft regelt die Vereinsordnung. In Ergänzung zu (1) können auch minderjährige Personen Mitglied des Vereins werden; hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Näheres regelt die Vereinsordnung. Darüber hinaus sind Fördermitgliedschaften möglich. Fördermitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Fördermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Zahlung des Fördermitgliedsbeitrages. Näheres regelt die Vereinsordnung. Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Näheres regelt die Vereinsordnung. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: • mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen, bzw. Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen • durch freiwilligen Austritt • durch Streichung von der Mitgliederliste oder • durch Ausschluss aus dem Verein Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Eine Kündigungsfrist besteht nicht. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge, Sacheinlagen oder Spenden werden nicht zurückerstattet. Dies gilt auch für die Fördermitgliedschaft. Ergänzende Bestimmungen zur Beendigung der Jugend-Mitgliedschaft nach § 5 (8) der Satzung regelt die Vereinsordnung. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst vollzogen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (u. a. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, die Vereinsordnung oder die Interessen des Vereins oder wegen grob unkameradschaftlichen Verhaltens) zulässig. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung der Vorstandschaft ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Frist beginnt mit dem Datum der Zustellung der Suspendierungserklärung. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft (gemäß §16, (2)). Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem suspendierten Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluss von dem suspendierten Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 7a aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen. Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. § 7b Fördermitglieder Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. § 7c Jugendmitglieder Teilnahme an allen Jugendveranstaltungen des Vereins. Förderung im Sinne der Jugendarbeit des Vereins. Nutzung des Grundstückes, sofern ein entsprechendes Jugendprogramm durchgeführt wird und somit auch die Präsenz entsprechender aufsichtführender Personen sichergestellt ist. kein aktives oder passives Wahlrecht bei der Generalversammlung. Für alle Mitglieder sind außerdem die Bestimmungen der Vereinsordnung bindend! § 8 Mitgliedsbeitrag Von den aktiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Von minderjährigen Mitgliedern wird ein "Jugend-Mitgliedsbeitrag" erhoben. Dieser wird zweckgebunden für die Jugendarbeit, unter anderem zur Finanzierung der Jugend-Versicherung verwendet. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Kinder von Vereinsmitgliedern sind von der Beitragspflicht befreit. Von Fördermitgliedern wird ein Fördermitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des jährlichen Fördermitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 9 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: • Der Vorstand • Der Beirat • Die Mitgliederversammlung Der Vorstand und der Beirat bilden zusammen die Vorstandschaft. § 10 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer aktives Mitglied oder Ehrenmitglied im Verein ist. § 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 500 €, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung des Beirats erforderlich ist. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Bei Rechtsgeschäften, die nach § 11(1) die Zustimmung des Beirats erfordern, vom Vorstand jedoch mehrheitlich abgelehnt werden, hat der Vorstand ein Vetorecht. Hierzu ist die einfache Mehrheit der Stimmen des Vorstands erforderlich. § 12 Bestellung und Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Näheres regelt die Vereinsordnung. § 13 Der Beirat Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Vereinsangelegenheiten zu beraten. Beiräte sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit folgenden Ämtern: • Ein Jugendleiter • Ein Veranstaltungsausschuss • Ein Beisitzer Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Beiräte bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl der neuen Beiräte im Amt. Näheres regelt die Vereinsordnung. In den Beirat kann nur gewählt werden, wer aktives Mitglied oder Ehrenmitglied im Verein ist. § 14 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Besitz des Stimmrechts ist in § 7 geregelt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf höchstens drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: • Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer • Entlastung des Vorstandes • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins • Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern • Wahl der Kassenprüfer • Beschlussfassung über die Vereinsordnung § 15 Die Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14, 15, 17, 18 entsprechend. § 17 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens eines der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Blockwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. § 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss folgende Feststellungen enthalten: • Ort und Zeit der Versammlung • Name des Versammlungsleiters • Name des Protokollführers • Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung • Feststellung der Beschlussfähigkeit • Anzahl der erschienenen Mitglieder • Anzahl der nach § 14 übertragenen Stimmen • Tagesordnung und gestellte Anträge • Die gefassten Beschlüsse • Die Abstimmungsergebnisse Die Niederschrift ist von dem jeweiligen Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. § 19 Anträge zur Tagesordnung Weitere Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge in die Tagesordnung einzufügen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst am Tage der Mitgliederversammlung zugestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung (s. § 15 (3)). Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen gültigen Stimmen nötig. § 20 Weitere Ämter Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist die Durchführung mindestens einer jährlichen Kassenprüfung, die bei der Generalversammlung vorgelegt wird und zu diesem Zeitpunkt nicht älter als vier Wochen sein darf. Die Kassenprüfer haben jederzeit Einblick in die Kassenführung. § 21 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. § 22 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung des Bluegrass Trucker & Western Club Stutensee tritt nach der Bekanntgabe und Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 10.03.1990 in Kraft. Vorstehende geänderte Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.01.2006 komplett überarbeitet und ergänzt. Mit Beschluss dieser Mitgliederversammlung tritt die überarbeitete Satzung vom 17.12.1994 außer Kraft. Der Vorstand Satzung / Vereinsordnung Vereinsordnung des „Little Creek Verein für Amerikanistik Stutensee e. V.“ § 1 Ergänzende Bestimmungen zum Erwerb der aktiven Mitgliedschaft Mitglied im Little Creek Verein für Amerikanistik Stutensee e. V wird, wer eine halbjährige Probezeit bestanden sowie seinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat. Die Vorstandschaft stimmt über die Aufnahme ab. Über die Aufnahme wird nur entschieden, wenn mindestens 6 Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind, ansonsten wird die Entscheidung vertagt. Für die Aufnahme ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vorstandschaft erforderlich. Bei Stimmengleichheit wird die Probezeit einmalig um 3 Monate verlängert. Die Ablehnung des Antrags wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller soll sich innerhalb der o. g. Probezeit nach § 3 (Zweck des Vereins) im Verein etablieren Mit jedem Aufnahmeantrag wird eine Satzung und eine Vereinsordnung ausgehändigt. § 2 Ergänzende Bestimmungen zum Erwerb der Mitgliedschaft minderjähriger Personen Kinder unter 7 Jahren werden aufgenommen, wenn sie zu einem Vereinsmitglied in einem Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades stehen oder überwiegend im Haushalt des Mitgliedes leben, sofern das Mitglied die Aufnahme wünscht. Die Kindermitgliedschaft erlischt automatisch mit Beendigung der Mitgliedschaft des o. g. Vereinsmitglieds oder mit Vollendung des 7. Lebensjahres. Mit Vollendung des 7. Lebensjahres kann ein Antrag auf Jugendmitgliedschaft nach § 5 (8) der Satzung gestellt werden. Diese bleibt nach § 8 (2) der Satzung beitragsfrei. In Ergänzung zu § 5 (1) der Satzung können auch minderjährige Personen eine von der Mitgliedschaft Erwachsener unabhängige Jugend-Mitgliedschaft im Little Creek Verein für Amerikanistik Stutensee e. V erwerben, sofern sie: • das 7. Lebensjahr vollendet haben • einen entsprechenden Aufnahmeantrag ausgefüllt und von einem gesetzlichen Erziehungsberechtigten unterschrieben beim Jugendwart abgegeben haben (3) Es gelten die Bestimmungen zur Probezeit aus § 1, sinngemäß. § 3 Ergänzende Bestimmungen zum Erwerb der Fördermitgliedschaft Fördermitglieder (natürliche Personen!), die ihre Fördermitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft umwandeln wollen, werden nach § 5 der Satzung sowie § 1 der Vereinsordnung behandelt. § 4 Ergänzende Bestimmungen zur Ehrenmitgliedschaft Soll ein Nicht-Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden, so ist zuvor dessen Einverständnis einzuholen. § 5 Beendigung der Jugend-Mitgliedschaft Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Jugend-Mitgliedschaft automatisch in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt. In diesem Fall wird der erste "Erwachsenenbeitrag" erst im darauf folgenden Kalenderjahr fällig und die Probezeit (s. § 1 Ergänzende Bestimmungen zum Erwerb der aktiven Mitgliedschaft) entfällt. Die Jugend-Mitgliedschaft erlischt außerdem durch schriftliche Kündigung eines Erziehungsberechtigten oder durch Gründe, die in § 6 der Vereinssatzung (Beendigung der Mitgliedschaft) aufgeführt sind, sinngemäß. Bei vorzeitigem Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliedsbeiträge. § 6 Bestellung und Amtsdauer des Vorstandes Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Sollte keiner der Kandidaten diese im ersten Wahlgang erreichen, so finden Stichwahlen zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit des Vereins und zur Vermeidung des Komplett-Austauschs des Vorstands werden die Mitglieder des Vorstands turnusmäßig abwechselnd gewählt, d. h. der erste Vorsitzende und der Schriftführer im einen, der zweite Vorsitzende und der Kassierer im anderen Jahr. Mindestens 3 Personen des Vorstands, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen im Besitz der vollen Geschäftsfähigkeit (21. Lebensjahr vollendet) sein. § 7 Bestellung und Amtsdauer des Beirats Die Vereinigung mehrerer Beiratsämter in einer Person ist unzulässig. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Sollte keiner der Kandidaten diese im ersten Wahlgang erreichen, so finden Stichwahlen zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. § 8 Besondere Pflichten bezüglich Jugendarbeit und Jugendschutz § 8a Jugendmitglieder Für die Jugendmitglieder gilt ein grundsätzliches Rauch- und Alkoholverbot bei Jugendveranstaltungen des Vereins. Den Anordnungen der Aufsicht führenden Personen ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen dieser Anordnungen steht es dem Aufsichtsführenden frei, nach Benachrichtigung des Erziehungsberechtigten den Jugendlichen von der Veranstaltung auszuschließen. § 8b Sorgfaltspflicht der erwachsenen Vereinsmitglieder Die erwachsenen Vereinsmitglieder sind angehalten, ihrer Vorbildfunktion gerecht zu werden. Dies beinhaltet insbesondere den Verzicht auf Alkohol während der Jugendveranstaltungen sowie die Wahrnehmung der Funktion als Ansprechpartner für alle Fragen, Wünsche und Probleme der Jugendmitglieder. Die Gesamtleitung der Jugendveranstaltungen obliegt dem Jugendwart bzw. dessen Stellvertreter. Dieser ist hierbei weisungsbefugt. Für Personen, die direkt in diese Jugendveranstaltung eingebunden sind, gilt absolutes Alkoholverbot während der Veranstaltung. § 9 Grundstücks-Ordnung Die auf dem Grundstück zur Verfügung gestellten Geräte sind mit äußerster Sorgfalt zu benutzen, nach Beendigung der Arbeit zu säubern und wieder an den vorgesehenen Platz aufzuräumen. Verbrauchte Betriebsstoffe sind wieder aufzufüllen. Der Vorstand kann einen Gerätewart benennen. Dieser bzw. jedes Mitglied des Vorstands ist für die Geräte weisungsbefugt. Sicherheitsrelevante Geräte (z. B. Motorsäge) sind bei Nicht-Gebrauch unter Verschluss zu halten. Über den Gebrauch entscheidet ein Mitglied des Vorstands oder der Gerätewart. Defekte sind dem Vorstand oder dem Gerätewart umgehend zu melden oder selbst zu beheben. Private Nutzung der Geräte muss von einem Mitglied des Vorstands genehmigt werden. In diesem Fall gelten die Sorgfaltsregeln sinngemäß. Verbrauchte Betriebsstoffe sind auf eigene Kosten zu ersetzen. Anfallender Abfall ist von jedem selbst mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. In offenen Feuerstellen darf nur Papier, Pappe und Holz verbrannt werden. Der Ofen darf nur mit zugelassenen Materialien und lt. Bedienungsanleitung befeuert werden. Vereinsgemäße Kleidung ist auf dem Grundstück immer gern gesehen; bei Vereinsveranstaltungen (Hobbyday usw.) sollte sie selbstverständlich sein. Für Hunde, deren Halter nicht Mitglied im Verein ist bzw. Aufnahmeantrag gestellt hat, gilt absolute Leinenpflicht. Eine Leinenpflicht für „Vereinshunde“ muss selbstverständlich sein: • Wenn sich die Hunde untereinander nicht vertragen. • Bei allen öffentlichen Veranstaltungen. • Wenn Gäste oder Mitglieder vor Hunden Angst haben. • Kinder auf dem Grundstück sind und deren Eltern oder die Hundehalter Bedenken haben. Allerdings sollten dann die Eltern dafür sorgen, dass sich die Kinder von den angeleinten Hunden fernhalten.Im clubinternen Vereinsleben und wenn alle Anwesenden keine Bedenken haben, sollten die Hunde sich frei bewegen können, ohne Leine. Zu beachten ist hierbei: • Hunde haben keinen Zutritt zur Vereinshütte, dafür hat der Hundehalter zu sorgen. • Die Hunde sollen ihr „Geschäft“ außerhalb des Vereinsgrundstücks verrichten. Dafür haben die Hundehalter in geeigneter Form Sorge zu tragen. • Wenn sich Hunde frei auf dem Grundstück bewegen, sollen die Hundehalter vermehrt auf die Sauberkeit achten. • Zudem werden alle Mitglieder gebeten, wenn Hinterlassenschaften auftreten, einen Hundehalter dezent darauf aufmerksam zu machen. Jeder Halter wird sich ungeachtet der Herkunft um das Problem kümmern. Es steht natürlich jedem Mitglied frei, sich unbürokratisch selbst um die Sauberkeit des Grundstücks zu kümmern. Entsprechendes „Werkzeug“ hängt in der Schmiede. Das Feiern privater Festlichkeiten auf dem Grundstück unterliegt folgenden Auflagen, die unbedingt einzuhalten sind: • Der Grund der Feier muss von einem Mitglied des Vereins ausgehen (z. B. Geburtstagsfeier). • Die Feier muss bei der Vorstandschaft angemeldet und von dieser genehmigt sein. Genehmigungen erteilen zwei Mitglieder des Vorstands, davon muss einer der erste oder zweite Vorstand sein. Vereinsaktivitäten haben auf jeden Fall Vorrang. • Für die Überlassung des Geländes muss ein Obolus von 25 Euro entrichtet werden. • Das Zutrittsrecht der Vereinsmitglieder wird durch die private Feier nicht eingeschränkt. • Für die Verpflegung ist selbst zu sorgen. • Verschlossene Nebenräume sind auch verschlossen zu halten. • Aufräumarbeiten haben umgehend (spätestens am nächsten Tag) zu erfolgen. • Für entstandene Schäden haftet der Veranstalter. • Alle anderen Verhaltensregeln des Grundstücks gelten sinngemäß. § 13 sonstige Bestimmungen Jedes Mitglied hat sich im Verein und in der Öffentlichkeit so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird. Private Streitigkeiten sollen nicht in den Verein getragen werden. Jedes aktive Mitglied hat das Recht, das Grundstück vereinsgemäß zu nutzen. Deshalb kann es einen Grundstückschlüssel gegen Unterschrift beantragen. Die Vorstandschaft behält sich vor, Schlüssel wieder einzuziehen. Der Schlüssel darf nicht an Dritte weitergegeben werden und bleibt Eigentum des Vereins. Er ist nach B Beendigung der Mitgliedschaft unaufgefordert zurückzugeben. Mitglieder, die an Versammlungen nicht teilnehmen können sind angehalten, sich über deren Inhalt zu informieren (andere Vereinsmitglieder, Protokolle). § 14 Änderung der Vereinsordnung Die Vereinsordnung kann von der Mitgliederversammlung per Beschluss geändert werden. § 15 Inkrafttreten Diese Vereinsordnung tritt mit Wirkung vom 21.01.2006 in Kraft. Der Vorstand