Verein für Amerikanistik
Stutensee e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Little Creek Verein für Amerikanistik Stutensee“.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ –
in der abgekürzten Form „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Stutensee, Kreis Karlsruhe.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr besteht aus zwölf Kalendermonaten und entspricht dem Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist das Sammeln, die Erhaltung und Weitergabe alter Traditionen und Brauchtümer der
europäischen Auswanderer und der nordamerikanischen Ureinwohner seit der Pionierzeit.
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere:
Präsentation: Veranschaulichung der Kleidung, Ausrüstung und Lebensweise der europäischen Auswanderer
und der nordamerikanischen Ureinwohner
Literatur: Sammeln und Erhalten von historischem Schriftgut und Fachbüchern
Kunst und Handwerk: Pflege und Erhaltung traditioneller Handwerkskünste sowie Kunsthandwerk
(Schmiedekunst, Schreinerei, Gerberei, Lederverarbeitung etc.)
Musik und Tanz: Pflege alten Liedguts und Ausführung traditioneller Tänze
Naturpflege: bewusster Umgang mit der Natur und aktiver Naturschutz
Jugendarbeit: Weitergabe der o. g. Punkte in Kinder- und Jugendgruppenarbeit außerhalb des Vereins sowie
aktive Jugendarbeit und Jugendschutz im Verein
Öffentlichkeitsarbeit: Weitergabe der o. g. Punkte an die Allgemeinheit sowie die Förderung internationaler
Gesinnung und Gleichberechtigung.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister der Stadt Stutensee, Kreis Karlsruhe eingetragen werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die die Satzung
anerkennt und die sich bereit erklärt, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu
unterstützen.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären.
Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft.
Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Ergänzende Bestimmungen zum Erwerb der aktiven Mitgliedschaft regelt die Vereinsordnung.
In Ergänzung zu (1) können auch minderjährige Personen Mitglied des Vereins werden; hierzu bedarf es der
vorherigen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Näheres regelt die Vereinsordnung.
Darüber hinaus sind Fördermitgliedschaften möglich. Fördermitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche
und juristische Person werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell.
Fördermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Zahlung des
Fördermitgliedsbeitrages. Näheres regelt die Vereinsordnung.
Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die
Rechte der ordentlichen Mitglieder. Näheres regelt die Vereinsordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen, bzw. Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen
• durch freiwilligen Austritt
• durch Streichung von der Mitgliederliste oder
• durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Eine
Kündigungsfrist besteht nicht. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge, Sacheinlagen oder Spenden werden nicht
zurückerstattet. Dies gilt auch für die Fördermitgliedschaft.
Ergänzende Bestimmungen zur Beendigung der Jugend-Mitgliedschaft nach § 5 (8) der Satzung regelt die
Vereinsordnung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst vollzogen
werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die
Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (u. a. bei grobem oder wiederholtem Verstoß
gegen die Satzung, die Vereinsordnung oder die Interessen des Vereins oder wegen grob
unkameradschaftlichen Verhaltens) zulässig.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst die Vorstandschaft mit
einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung der Vorstandschaft ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist
von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Frist
beginnt mit dem Datum der Zustellung der Suspendierungserklärung. Der Ausschließungsbeschluss ist dem
Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu
geben.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft (gemäß §16, (2)). Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem suspendierten Mitglied Gelegenheit zur
persönlichen Rechtfertigung zu geben.
Wird der Ausschließungsbeschluss von dem suspendierten Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten,
so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des
Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7a aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder
Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen.
Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
§ 7b Fördermitglieder
Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht.
§ 7c Jugendmitglieder
Teilnahme an allen Jugendveranstaltungen des Vereins.
Förderung im Sinne der Jugendarbeit des Vereins.
Nutzung des Grundstückes, sofern ein entsprechendes Jugendprogramm durchgeführt wird und somit auch die
Präsenz entsprechender aufsichtführender Personen sichergestellt ist.
kein aktives oder passives Wahlrecht bei der Generalversammlung.
Für alle Mitglieder sind außerdem die Bestimmungen der Vereinsordnung bindend!
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Von den aktiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
Von minderjährigen Mitgliedern wird ein "Jugend-Mitgliedsbeitrag" erhoben. Dieser wird zweckgebunden für die
Jugendarbeit, unter anderem zur Finanzierung der Jugend-Versicherung verwendet. Die Höhe des Jahresbeitrags
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Kinder von Vereinsmitgliedern sind von der Beitragspflicht befreit.
Von Fördermitgliedern wird ein Fördermitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des jährlichen Fördermitgliedbeitrages
wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu
entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• Der Vorstand
• Der Beirat
• Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand und der Beirat bilden zusammen die Vorstandschaft.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem
Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann
besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder
Vorbereitung einsetzen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches
Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer aktives Mitglied oder Ehrenmitglied im Verein ist.
§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss
von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 500 €, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen,
die Zustimmung des Beirats erforderlich ist.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen. Näheres
regelt die Geschäftsordnung.
Bei Rechtsgeschäften, die nach § 11(1) die Zustimmung des Beirats erfordern, vom Vorstand jedoch
mehrheitlich abgelehnt werden, hat der Vorstand ein Vetorecht. Hierzu ist die einfache Mehrheit der Stimmen
des Vorstands erforderlich.
§ 12 Bestellung und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an
gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen
Vorstandes im Amt. Näheres regelt die Vereinsordnung.
§ 13 Der Beirat
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Vereinsangelegenheiten zu beraten. Beiräte sind Mitglieder des
erweiterten Vorstandes mit folgenden Ämtern:
• Ein Jugendleiter
• Ein Veranstaltungsausschuss
• Ein Beisitzer
Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an
gerechnet, gewählt. Die Beiräte bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl der neuen Beiräte im
Amt. Näheres regelt die Vereinsordnung.
In den Beirat kann nur gewählt werden, wer aktives Mitglied oder Ehrenmitglied im Verein ist.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Besitz des Stimmrechts ist in § 7 geregelt.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf höchstens drei fremde
Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
• Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der
Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
• Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Wahl der Kassenprüfer
• Beschlussfassung über die Vereinsordnung
§ 15 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit
einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse.
Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder
geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird.
Die Einberufung zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist
von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14, 15, 17, 18 entsprechend.
§ 17 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden. Die
Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung
dem entgegenstehen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens eines der bei
der
Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Blockwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt
vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie muss folgende Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• Name des Versammlungsleiters
• Name des Protokollführers
• Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung
• Feststellung der Beschlussfähigkeit
• Anzahl der erschienenen Mitglieder
• Anzahl der nach § 14 übertragenen Stimmen
• Tagesordnung und gestellte Anträge
• Die gefassten Beschlüsse
• Die Abstimmungsergebnisse
Die Niederschrift ist von dem jeweiligen Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu
unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
§ 19 Anträge zur Tagesordnung
Weitere Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich bis eine Woche vor
dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge in die
Tagesordnung einzufügen.
Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst am Tage der Mitgliederversammlung zugestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung (s. § 15 (3)). Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
aller abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
§ 20 Weitere Ämter
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit.
Die Aufgabe der Kassenprüfer ist die Durchführung mindestens einer jährlichen Kassenprüfung, die bei der
Generalversammlung vorgelegt wird und zu diesem Zeitpunkt nicht älter als vier Wochen sein darf.
Die Kassenprüfer haben jederzeit Einblick in die Kassenführung.
§ 21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 17 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden
Vermögens.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung des Bluegrass Trucker & Western Club Stutensee tritt nach der Bekanntgabe und Beschluss durch die
Mitgliederversammlung am 10.03.1990 in Kraft.
Vorstehende geänderte Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.01.2006 komplett
überarbeitet und ergänzt. Mit Beschluss dieser Mitgliederversammlung tritt die überarbeitete Satzung vom
17.12.1994 außer Kraft.
Der Vorstand
Satzung / Vereinsordnung
Vereinsordnung des „Little Creek Verein für Amerikanistik Stutensee e. V.“
§ 1 Ergänzende Bestimmungen zum Erwerb der aktiven Mitgliedschaft
Mitglied im Little Creek Verein für Amerikanistik Stutensee e. V wird, wer eine halbjährige Probezeit bestanden
sowie seinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat.
Die Vorstandschaft stimmt über die Aufnahme ab. Über die Aufnahme wird nur entschieden, wenn mindestens 6
Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind, ansonsten wird die Entscheidung vertagt.
Für die Aufnahme ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vorstandschaft erforderlich. Bei
Stimmengleichheit wird die Probezeit einmalig um 3 Monate verlängert.
Die Ablehnung des Antrags wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller soll sich innerhalb der o. g. Probezeit nach § 3 (Zweck des Vereins) im Verein etablieren
Mit jedem Aufnahmeantrag wird eine Satzung und eine Vereinsordnung ausgehändigt.
§ 2 Ergänzende Bestimmungen zum Erwerb der Mitgliedschaft minderjähriger Personen
Kinder unter 7 Jahren werden aufgenommen, wenn sie zu einem Vereinsmitglied in einem
Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades stehen oder überwiegend im Haushalt des Mitgliedes leben, sofern das
Mitglied die Aufnahme wünscht.
Die Kindermitgliedschaft erlischt automatisch mit Beendigung der Mitgliedschaft des o. g. Vereinsmitglieds oder
mit Vollendung des 7. Lebensjahres.
Mit Vollendung des 7. Lebensjahres kann ein Antrag auf Jugendmitgliedschaft nach § 5 (8) der Satzung gestellt
werden. Diese bleibt nach § 8 (2) der Satzung beitragsfrei.
In Ergänzung zu § 5 (1) der Satzung können auch minderjährige Personen eine von der Mitgliedschaft
Erwachsener unabhängige Jugend-Mitgliedschaft im Little Creek Verein für Amerikanistik Stutensee e. V
erwerben, sofern sie:
• das 7. Lebensjahr vollendet haben
• einen entsprechenden Aufnahmeantrag ausgefüllt und von einem gesetzlichen Erziehungsberechtigten
unterschrieben beim Jugendwart abgegeben haben
(3) Es gelten die Bestimmungen zur Probezeit aus § 1, sinngemäß.
§ 3 Ergänzende Bestimmungen zum Erwerb der Fördermitgliedschaft
Fördermitglieder (natürliche Personen!), die ihre Fördermitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft umwandeln
wollen, werden nach § 5 der Satzung sowie § 1 der Vereinsordnung behandelt.
§ 4 Ergänzende Bestimmungen zur Ehrenmitgliedschaft
Soll ein Nicht-Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden, so ist zuvor dessen Einverständnis einzuholen.
§ 5 Beendigung der Jugend-Mitgliedschaft
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Jugend-Mitgliedschaft automatisch in eine aktive Mitgliedschaft
umgewandelt.
In diesem Fall wird der erste "Erwachsenenbeitrag" erst im darauf folgenden Kalenderjahr fällig und die Probezeit
(s. § 1 Ergänzende Bestimmungen zum Erwerb der aktiven Mitgliedschaft) entfällt.
Die Jugend-Mitgliedschaft erlischt außerdem durch schriftliche Kündigung eines Erziehungsberechtigten oder
durch Gründe, die in § 6 der Vereinssatzung (Beendigung der Mitgliedschaft) aufgeführt sind, sinngemäß.
Bei vorzeitigem Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliedsbeiträge.
§ 6 Bestellung und Amtsdauer des Vorstandes
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Sollte keiner der Kandidaten diese im ersten Wahlgang erreichen, so
finden Stichwahlen zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben.
Zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit des Vereins und zur Vermeidung des Komplett-Austauschs des
Vorstands werden die Mitglieder des Vorstands turnusmäßig abwechselnd gewählt, d. h. der erste Vorsitzende
und der Schriftführer im einen, der zweite Vorsitzende und der Kassierer im anderen Jahr.
Mindestens 3 Personen des Vorstands, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen
im Besitz der vollen Geschäftsfähigkeit (21. Lebensjahr vollendet) sein.
§ 7 Bestellung und Amtsdauer des Beirats
Die Vereinigung mehrerer Beiratsämter in einer Person ist unzulässig.
Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Sollte keiner der Kandidaten diese im ersten Wahlgang erreichen, so
finden Stichwahlen zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben.
§ 8 Besondere Pflichten bezüglich Jugendarbeit und Jugendschutz
§ 8a Jugendmitglieder
Für die Jugendmitglieder gilt ein grundsätzliches Rauch- und Alkoholverbot bei Jugendveranstaltungen des
Vereins.
Den Anordnungen der Aufsicht führenden Personen ist unbedingt Folge zu leisten.
Bei Nichtbefolgen dieser Anordnungen steht es dem Aufsichtsführenden frei, nach Benachrichtigung des
Erziehungsberechtigten den Jugendlichen von der Veranstaltung auszuschließen.
§ 8b Sorgfaltspflicht der erwachsenen Vereinsmitglieder
Die erwachsenen Vereinsmitglieder sind angehalten, ihrer Vorbildfunktion gerecht zu werden. Dies beinhaltet
insbesondere den Verzicht auf Alkohol während der Jugendveranstaltungen sowie die Wahrnehmung der
Funktion als Ansprechpartner für alle Fragen, Wünsche und Probleme der Jugendmitglieder.
Die Gesamtleitung der Jugendveranstaltungen obliegt dem Jugendwart bzw. dessen Stellvertreter. Dieser ist
hierbei weisungsbefugt.
Für Personen, die direkt in diese Jugendveranstaltung eingebunden sind, gilt absolutes Alkoholverbot während
der Veranstaltung.
§ 9 Grundstücks-Ordnung
Die auf dem Grundstück zur Verfügung gestellten Geräte sind mit äußerster Sorgfalt zu benutzen, nach
Beendigung der Arbeit zu säubern und wieder an den vorgesehenen Platz aufzuräumen. Verbrauchte
Betriebsstoffe sind wieder aufzufüllen.
Der Vorstand kann einen Gerätewart benennen. Dieser bzw. jedes Mitglied des Vorstands ist für die Geräte
weisungsbefugt. Sicherheitsrelevante Geräte (z. B. Motorsäge) sind bei Nicht-Gebrauch unter Verschluss zu
halten. Über den Gebrauch entscheidet ein Mitglied des Vorstands oder der Gerätewart.
Defekte sind dem Vorstand oder dem Gerätewart umgehend zu melden oder selbst zu beheben.
Private Nutzung der Geräte muss von einem Mitglied des Vorstands genehmigt werden. In diesem Fall gelten die
Sorgfaltsregeln sinngemäß. Verbrauchte Betriebsstoffe sind auf eigene Kosten zu ersetzen.
Anfallender Abfall ist von jedem selbst mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
In offenen Feuerstellen darf nur Papier, Pappe und Holz verbrannt werden.
Der Ofen darf nur mit zugelassenen Materialien und lt. Bedienungsanleitung befeuert werden.
Vereinsgemäße Kleidung ist auf dem Grundstück immer gern gesehen; bei Vereinsveranstaltungen (Hobbyday
usw.) sollte sie selbstverständlich sein.
Für Hunde, deren Halter nicht Mitglied im Verein ist bzw. Aufnahmeantrag gestellt hat, gilt absolute Leinenpflicht.
Eine Leinenpflicht für „Vereinshunde“ muss selbstverständlich sein:
• Wenn sich die Hunde untereinander nicht vertragen.
• Bei allen öffentlichen Veranstaltungen.
• Wenn Gäste oder Mitglieder vor Hunden Angst haben.
• Kinder auf dem Grundstück sind und deren Eltern oder die Hundehalter Bedenken haben. Allerdings sollten
dann die Eltern dafür sorgen, dass sich die Kinder von den angeleinten Hunden fernhalten.Im clubinternen
Vereinsleben und wenn alle Anwesenden keine Bedenken haben, sollten die Hunde sich frei bewegen können,
ohne Leine. Zu beachten ist hierbei:
• Hunde haben keinen Zutritt zur Vereinshütte, dafür hat der Hundehalter zu sorgen.
• Die Hunde sollen ihr „Geschäft“ außerhalb des Vereinsgrundstücks verrichten. Dafür haben die Hundehalter in
geeigneter Form Sorge zu tragen.
• Wenn sich Hunde frei auf dem Grundstück bewegen, sollen die Hundehalter vermehrt auf die Sauberkeit
achten.
• Zudem werden alle Mitglieder gebeten, wenn Hinterlassenschaften auftreten, einen Hundehalter dezent darauf
aufmerksam zu machen. Jeder Halter wird sich ungeachtet der Herkunft um das Problem kümmern. Es steht
natürlich jedem Mitglied frei, sich unbürokratisch selbst um die Sauberkeit des Grundstücks zu kümmern.
Entsprechendes „Werkzeug“ hängt in der Schmiede.
Das Feiern privater Festlichkeiten auf dem Grundstück unterliegt folgenden Auflagen, die unbedingt einzuhalten
sind:
• Der Grund der Feier muss von einem Mitglied des Vereins ausgehen (z. B. Geburtstagsfeier).
• Die Feier muss bei der Vorstandschaft angemeldet und von dieser genehmigt sein. Genehmigungen erteilen
zwei Mitglieder des Vorstands, davon muss einer der erste oder zweite Vorstand sein. Vereinsaktivitäten haben
auf jeden Fall Vorrang.
• Für die Überlassung des Geländes muss ein Obolus von 25 Euro entrichtet werden.
• Das Zutrittsrecht der Vereinsmitglieder wird durch die private Feier nicht eingeschränkt.
• Für die Verpflegung ist selbst zu sorgen.
• Verschlossene Nebenräume sind auch verschlossen zu halten.
• Aufräumarbeiten haben umgehend (spätestens am nächsten Tag) zu erfolgen.
• Für entstandene Schäden haftet der Veranstalter.
• Alle anderen Verhaltensregeln des Grundstücks gelten sinngemäß.
§ 13 sonstige Bestimmungen
Jedes Mitglied hat sich im Verein und in der Öffentlichkeit so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht
geschädigt wird.
Private Streitigkeiten sollen nicht in den Verein getragen werden.
Jedes aktive Mitglied hat das Recht, das Grundstück vereinsgemäß zu nutzen. Deshalb kann es einen
Grundstückschlüssel gegen Unterschrift beantragen. Die Vorstandschaft behält sich vor, Schlüssel wieder
einzuziehen.
Der Schlüssel darf nicht an Dritte weitergegeben werden und bleibt Eigentum des Vereins. Er ist nach B
Beendigung der Mitgliedschaft unaufgefordert zurückzugeben.
Mitglieder, die an Versammlungen nicht teilnehmen können sind angehalten, sich über deren Inhalt zu
informieren (andere Vereinsmitglieder, Protokolle).
§ 14 Änderung der Vereinsordnung
Die Vereinsordnung kann von der Mitgliederversammlung per Beschluss geändert werden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Vereinsordnung tritt mit Wirkung vom 21.01.2006 in Kraft.
Der Vorstand